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Sonnenstr. 88 91564 Neuendettelsau

AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

Hanich Immobilien, 91564 Neuendettelsau, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Immobilienvermittlung und des Immobiliennachweises.
Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere den Nachweis und/oder die Vermittlung von Kauf-, Verkaufs-, Miet- und sonstigen immobilienbezogenen Vertragsgelegenheiten. Wir handeln dabei im Interesse unserer jeweiligen Auftraggeber und bemühen uns um eine sorgfältige, gewissenhafte und professionelle Durchführung unserer Maklertätigkeit.
Für unsere Tätigkeit gelten insbesondere die §§ 652 ff. BGB sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein Maklerprovisionsanspruch entsteht grundsätzlich nur, wenn aufgrund unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein entsprechender Hauptvertrag zustande kommt und die gesetzlichen sowie vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Provisionsanspruch erfüllt sind.

§ 1 Gegenstand der Maklertätigkeit

(1) Hanich Immobilien ist als Immobilienmakler mit dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Vertragsgelegenheiten beauftragt.
(2) Gegenstand der Tätigkeit können insbesondere sein:
  • der Kauf und Verkauf von Grundstücken,
  • der Kauf und Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien,
  • der Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen,
  • die Vermietung und Anmietung von Immobilien,
  • sonstige Verträge über Immobilien und grundstücksbezogene Rechte.
(3) Hanich Immobilien ist nicht Eigentümer der angebotenen Immobilien, sofern dies nicht ausdrücklich anders angegeben wird. Angaben zu den Immobilien werden grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümern, Verkäufern, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt.
(4) Ein Anspruch auf Durchführung eines Hauptvertrages besteht ausschließlich zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Hanich Immobilien übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Hauptvertrag zustande kommt.

§ 2 Maklerprovision

(1) Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach der jeweiligen individuellen Maklervereinbarung bzw. dem jeweiligen Immobilienangebot.
(2) Maßgeblich für die Höhe der Provision ist grundsätzlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich ausgewiesene Provisionsvereinbarung.
(3) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich sämtliche angegebenen Provisionsbeträge einschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Die Maklerprovision wird nur geschuldet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Maklerlohn gemäß §§ 652 ff. BGB erfüllt sind.
(5) Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gegenüber Verbrauchern gelten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a ff. BGB. Soweit Hanich Immobilien für beide Parteien entgeltlich tätig wird, werden die gesetzlichen Anforderungen an eine gleich hohe Provisionsbeteiligung beider Parteien eingehalten.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit von Hanich Immobilien ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Maklerlohn erfüllt sind.
(2) Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genügt grundsätzlich die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Die Provision wird mit Abschluss des provisionsauslösenden Hauptvertrages fällig, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung besteht.
(4) Sofern die Vertragsparteien nach erfolgtem Nachweis oder während einer laufenden Vermittlung unmittelbar miteinander verhandeln, sind die Beteiligten verpflichtet, Hanich Immobilien hierüber unverzüglich zu informieren.
(5) Ein Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn der Hauptvertrag zu einem späteren Zeitpunkt oder zu veränderten Bedingungen abgeschlossen wird, sofern der wirtschaftliche Erfolg im Wesentlichen dem ursprünglich nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft entspricht und die gesetzlichen Voraussetzungen des Maklerlohnanspruchs erfüllt sind.

§ 4 Weitergabe von Informationen und Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche von Hanich Immobilien zur Verfügung gestellten Informationen, Exposés, Objektunterlagen, Kontaktdaten und sonstigen Angebotsunterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen Interessenten bestimmt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Hanich Immobilien zulässig.
(3) Gibt ein Interessent die ihm übermittelten Informationen unberechtigt an einen Dritten weiter und kommt aufgrund dieser Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, bleiben etwaige gesetzliche und vertragliche Provisionsansprüche von Hanich Immobilien unberührt.
(4) Der Nachweis eines bereits bestehenden Objektkontaktes ist Hanich Immobilien unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Nachweises, unter Angabe der konkreten Quelle schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Datenschutz

(1) Hanich Immobilien verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Nähere Informationen über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Hanich Immobilien.
(3) Soweit für die Durchführung eines Maklerauftrages erforderlich und rechtlich zulässig, dürfen personenbezogene Daten an beteiligte Vertragsparteien, Eigentümer, Interessenten, Notare, Finanzierungsinstitute oder sonstige mit der Abwicklung des Immobiliengeschäfts befasste Stellen übermittelt werden.

§ 6 Tätigkeit für mehrere Vertragsparteien

Hanich Immobilien ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für mehrere an einem Immobiliengeschäft beteiligte Parteien tätig zu werden.
Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Maklerkosten. Eine hiervon abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen.

§ 7 Ersatzgeschäfte

(1) Ein Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn anstelle des ursprünglich vorgesehenen Hauptvertrages ein anderes Geschäft zwischen den Beteiligten zustande kommt, das wirtschaftlich an die Stelle des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes tritt.
(2) Dies gilt jedoch nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Maklerlohn vorliegen.

§ 8 Angaben zu Immobilien

(1) Die in Exposés, Anzeigen, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben beruhen grundsätzlich auf Informationen des jeweiligen Eigentümers, Verkäufers, Vermieters oder sonstigen Auskunftsgebers.
(2) Hanich Immobilien übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine ausdrücklich übernommene Garantie vorliegt.
(3) Interessenten sind verpflichtet, die für ihre Entscheidung wesentlichen Angaben und Eigenschaften der Immobilie eigenständig zu überprüfen.
(4) Angaben zu Wohnflächen, Grundstücksflächen, Baujahren, Nutzflächen, Energieangaben, Ausstattungsmerkmalen und sonstigen Eigenschaften werden nach den jeweils vorliegenden Informationen weitergegeben. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben besteht nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
(5) Rechtlich verbindliche Zusicherungen über Eigenschaften der Immobilie sollten ausschließlich im notariellen Kaufvertrag bzw. im jeweiligen Hauptvertrag getroffen werden.
(6) Ein Zwischenverkauf, eine Zwischenvermietung oder eine anderweitige Verfügung über die angebotene Immobilie bleibt vorbehalten.

§ 9 Haftung

(1) Hanich Immobilien haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hanich Immobilien nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Hanich Immobilien haftet nicht für die Bonität, Zahlungsfähigkeit oder sonstige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Vertragsparteien, soweit gesetzlich zulässig und keine ausdrückliche Prüfung oder Garantie übernommen wurde.

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher

Soweit einem Verbraucher bei Abschluss eines Maklervertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird der Verbraucher hierüber gesondert und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt.
Die Widerrufsbelehrung sowie das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher, soweit erforderlich, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.
Das Widerrufsrecht richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Verbraucherstreitigkeiten

Hanich Immobilien ist grundsätzlich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, wird hierauf gesondert hingewiesen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
(2) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Hanich Immobilien in 91564 Neuendettelsau vereinbart.
(3) Für Streitigkeiten, für die das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist – soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist – das Amtsgericht Ansbach zuständig.
(4) Für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen, ist – soweit gesetzlich zulässig – das Landgericht Ansbach zuständig.
(5) Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen Hanich Immobilien und dem jeweiligen Vertragspartner haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.(4) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Hanich Immobilien
91564 Neuendettelsau

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand September 2026